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USA: english
USA: englishUSA: english

AGBs

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden AEB gelten ausschließlich gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB).
1.2 Wir bestellen Waren oder Dienstleistungen bei Unternehmern ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachfolgenden AEB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen bei einem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; die jeweils aktuelle Fassung der AEB ist unter www.maxfrank.de abrufbar. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos an, so gilt dies in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.

2. Bestellung

2.1 Für uns verbindlich ist unser Angebot zum Abschluss eines Kauf-/Dienstvertrags (Bestellung) nur dann, wenn wir es in Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) abgegeben haben. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach Bestätigung durch unsere Einkaufsabteilung verbindlich und sind von den zuständigen Ansprechpartnern der Parteien unverzüglich schriftlich niederzulegen. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen.
2.2 An unsere Bestellung sind wir für zwei Wochen ab Abgabe der Bestellung gebunden, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Sofern seitens des Lieferanten keine Änderung der Bestellung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin erforderlich sein sollte, verzichten wir grundsätzlich auf die Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auf ausdrückliches Verlangen von uns ist der Lieferant allerdings verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich zu bestätigen oder unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen.
2.3 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung sowie ggf. weitere Unterlagen zur Ermöglichung der Nutzung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation hierzu übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist mit Übergabe des Programms auch das Programm im Quellformat zu liefern.

3. Lieferung – Lieferzeit – Verzug

3.1 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie
die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
3.2 Sie sind zu Teillieferungen/Teilleistungen nur mit unserer vorherigen Einwilligung in
Textform berechtigt.
3.3 Sie sind dafür verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt und beförderungssicher verladen wird. Sofern wir in der Bestellung eine bestimmte Verpackung vorgegeben haben, sind Sie für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich.
3.4 Sie haben für eine angemessene Versicherung des Warentransports zu sorgen und
uns die Transportversicherung auf Anforderung nachzuweisen.
3.5 Die vereinbarten Lieferfristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich.
Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns unverzüglich
in Textform zu benachrichtigen.
3.6 Geraten Sie in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wenn wir Schadensersatzansprüche geltend machen, sind Sie zum Nachweis berechtigt, dass
Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Liefern oder leisten Sie auch innerhalb
einer von uns nach dem Eintritt der Fälligkeit gesetzten Nachfrist nicht, sind wir weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht haben wir auch, wenn Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Die uns durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Beschaffung des jeweiligen Vertragsgegenstandes, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.
3.7 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

4. Rechnungen – Zahlungen – Abtretung – Aufrechnung

4.1 Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt folgendes:
Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Lieferkosten, Verpackungskosten, Kosten der Transportversicherung, sind im Preis inbegriffen. Der Preis versteht sich ohne die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
4.2 Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen; sie müssen unsere jeweilige
Bestellnummer (vgl. Ziffer 3.1.) angeben.
4.3 Die Zahlung erfolgt, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 21 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto. Die
Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges bei der von uns
angegebenen Rechnungsanschrift, jedoch nicht vor Wareneingang.
4.4 Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten.
4.5 Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig
erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet oder der Scheck an Sie versandt wurde.
4.6 Alle Risiken der Versendung des Schecks tragen Sie. Sie übernehmen neben dem
Risiko des Diebstahls und der unberechtigten Einlösung auch alle zusätzlichen Schäden, die uns hierdurch entstehen, insbesondere Gebühren der Bank für Schecksperrungen.
4.7 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.8 Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 354 a HGB bleibt unberührt.
4.9 Sie können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, soweit die Forderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. FRANK ist berechtigt, sämtliche fälligen und nicht fälligen Forderungen des Lieferanten, gerichtet gegen Frank oder eine Gesellschaft der
Frank-Gruppe mit eigenen Forderungen oder Forderungen der genannten Gesellschaften
zu verrechnen. Die Gesellschaften der Frank-Gruppe sind unter www. maxfrank.com aufgeführt.

5. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

5.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb
Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
5.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte
zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
5.3 Sie sind verpflichtet, uns unentgeltlich über etwaige Genehmigungspflichten bei
(Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhrund
Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des jeweiligen Ursprungslands
der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

6. Sicherheit, Umweltschutz

6.1 Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Bei Ihren Lieferungen halten Sie die jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, z. B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), ein.
6.2 Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für die Komponenten zutreffenden
Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und
einzuhalten. Sie sind weiter verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.
6.3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung
der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
6.4 Erbringen Sie Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, sind Sie
weiterhin zur Einhaltung unserer Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz
für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Diese werden wir
Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung stellen.

7. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

7.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, geht die Gefahr bei Lieferung mit
Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift (DDP Bestimmungsort gemäß
INCOTERMS 2010) auf uns über. Sofern im Einzelfall neben der Lieferung die
Aufstellung oder Montage vertraglich geschuldet ist, geht die Gefahr mit erfolgreichem
Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Eine förmliche Abnahme gilt als vereinbart, die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.
7.2 Ein etwaiger einfacher Eigentumsvorbehalt hinsichtlich unbearbeiteter Waren wird
von uns anerkannt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit ihrer Bezahlung
auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1 Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offene Mängel statt. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Verdeckte Mängel rügen
wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs
festgestellt werden.
8.2 Eine Rüge ist rechtzeitig erhoben, wenn sie Ihnen in angemessener Frist, in der
Regel innerhalb von zwei Wochen, im Falle offener Mängel beginnend mit der Ablieferung
der Ware, im Falle verdeckter Mängel beginnend mit ihrer Entdeckung, zugeht.

9. Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird:
9.2 Während der Zeit, in der sich die Ware in Folge eines Mängelbeseitigungsverlangens
nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.
9.3 Kommen Sie Ihrer Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten  angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre
Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden
Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden oder zur Vermeidung eigenen Lieferverzugs) und zur Beseitigung geringfügiger Mängel können wir nach einer vorhergehenden Mängelanzeige
mit der Situation angemessener Nachfristsetzung oder nach entsprechender Abstimmung mit Ihnen die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung auf Ihre
Kosten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
9.4 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt
auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist.
9.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten
Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von FRANK bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet FRANK jedoch nur, wenn FRANK erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
9.6 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist
neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich
und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von
Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
9.7 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab
Gefahrübergang gemäß Ziffer 12.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus
Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 12.1.

10. Garantien – Zusicherungen

10.1 Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen
Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Max Frank GmbH & Co.KG und der Max Frank Pressig GmbH (FRANK) Stand 01.01.2016 oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert.
10.2 Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften können wir nach unserer Wahl
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

11. Wiederholte Leistungsstörungen

Werden im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Warenlieferungen oder Leistungen
desselben Lieferanten wiederholt mangelhaft oder verspätet erbracht, behalten wir uns
für diesen Fall ein Rücktrittrecht nach vorheriger schriftlicher Abmahnung auch für solche
Lieferungen und Leistungen vor, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet ist.

12. Rücktrittsrecht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit

Falls nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch wegen
eines nicht vorhersehbaren, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindenden
Leistungshindernisses gefährdet ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies
ist insbesondere der Fall bei Unmöglichkeit Ihrer Leistung oder Gefährdung des Lieferanspruchs durch höhere Gewalt, Streik oder Naturkatastrophen. Ein von uns zu vertretendes Leistungshindernis berechtigt uns hingegen nicht zum Rücktritt.

13. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

13.1 Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Merknormblätter, Fertigungsmittel, Daten usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Sie sind uns einschließlich aller
angefertigter Duplikate unverzüglich nach Ausführung der Bestellung oder auf Verlangen unaufgefordert zurück zu geben; insoweit sind Sie zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
13.2. Sie sind verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Wird zur Ausführung unserer Bestellung ein Unterlieferant mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern beauftragt, werden die Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster an uns abgetreten.
13.3 Vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Graphiken, Fotografien,
Layout-Vorlagen und sonstige Dokumentationen – sei es auf Datenträger, in gedruckter
Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung - sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Zurverfügungstellung Eigentum von FRANK. Des Weiteren erhält FRANK an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist keine gesonderte Vergütung durch FRANK geschuldet; sie ist vollumfänglich in den Bestellungen angegebenen Preisen enthalten.

14. Schutzrechte

14.1. Sie gewährleisten, dass durch die Lieferung und vertragsgemäße Verwendung
der Waren bzw. Dienstleistungen keine Marken, Patente, Lizenzen oder sonstigen
Schutzrechte oder zum Zeitpunkt der Abnahme ausliegenden Schutzrechtsanmeldungen
Dritter verletzt werden. Dies wird von uns nicht mehr geprüft.
14.2. Sie verpflichten sich, uns über Ihnen bekannt werdende behauptete Verletzungsfälle
oder Verletzungsrisiken unverzüglich zu informieren.
14.3. Wenn die Nutzung der vom Lieferanten erbrachten Leistungen durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung einer Partei eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, wird der Lieferant für Abhilfe sorgen, es
sei denn, er hat die Verletzung nicht zu vertreten. Diese Abhilfe kann darin bestehen,
dass der Lieferant FRANK die streitigen Rechte verschafft oder seine vertraglichen
Leistungen auf eine Weise ändert oder neu erbringt, dass keine Schutzrechte mehr
verletzt werden. Unterbleibt eine Abhilfe oder bleibt sie erfolglos, ist FRANK zum
Rücktritt berechtigt. Werden wir von Dritten in Anspruch genommen, weil Sie durch
Ihre Lieferung/Dienstleistung schuldhaft ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten
verletzt haben, verpflichten Sie sich, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen
und allen notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, freizustellen.
Wir werden ohne Ihre schriftliche Einwilligung die Ansprüche des Dritten nicht anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten darüber abschließen.Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
14.4. Die Regelung der Ziffer 14.3. gilt nicht, soweit Sie die Ware oder Dienstleistung nach
von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen
Beschreibungen oder Angaben hergestellt haben und nicht erkennen konnten,
dass Sie mit den entwickelten Erzeugnissen Schutzrechte verletzt würden.

15. Freistellung - Regress - Produkthaftung

15.1. Für den Fall, dass FRANK aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
15.2. Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten
und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme
Dritter einschließlich von FRANK durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion wird FRANK den Lieferanten unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.
15.3. Sie sind verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung
von 10 Millionen Euro pro Schadensfall abzuschließen und während der Dauer des
Vertrages aufrechtzuerhalten; wir sind berechtigt, eine entsprechende Deckungsbestätigung Ihres Versicherers zu verlangen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen diese Versicherungssumme außer Verhältnis zum vorhersehbaren Schaden steht; in diesen Fällen gilt S. 1 mit der Maßgabe, dass eine Produkthaftpflichtversicherung mit
ausreichender Deckung abgeschlossen wird.
15.4. Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem
Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers
eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
15.5. Sofern wir im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs von unserem Kunden in Anspruch genommen werden und diese Inanspruchnahme auf einem Mangel der vom
Lieferanten gelieferten Sache beruht, verjähren unsere Regressansprüche erst nach
Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab Ablieferung der Sache durch den
Lieferanten bei uns.

16. Mindestlohn

16.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt,
die von ihm geschuldete Dienstleistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer, freie
Mitarbeiter) erbringen zu lassen.
16.2. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche bei ihm beschäftigten Arbeitskräfte mindestens in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 1, 2 und 20 des Mindestlohngesetzes sowie sonstiger Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung wir nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Vorschriften haften, bezahlt werden.
16.3. Der Lieferant ist verpflichtet, den von ihm für die Durchführung der beauftragten
Leistungen nach dem zugrundenliegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern
mindestens den Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 zu zahlen. Wir können jederzeit während der Dauer der beauftragten Dienstleistungen vom Lieferanten den schriftlich Nachweis der Zahlung des Mindestlohns verlangen; in diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Werktagen ab dem Zugang des Verlangens, den schriftlichen Nachweis zu übermitteln.
16.4. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die im
Falle eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer gegen die
Vorschriften des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden. Ungeachtet sonstiger
Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Lieferant und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen bzw. gegen das Mindestlohngesetz vom 11.08.14 verstoßen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den infolge des Rücktritts oder der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ansprüche des Lieferanten wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17. Vertraulichkeit, Rechte an Erzeugnissen

17.1 Alle geschäftlichen, kaufmännischen oder technischen Unterlagen, Informationen und Daten, insbesondere personenbezogene Daten, im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung oder sonstigen Ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Kenntnisse oder Erfahrungen sind Dritten gegenüber geheim zu halten und streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen in ihrem eigenen Betrieb nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die schriftlich ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Sie bleiben unser ausschließliches Eigentum.
Ohne unser vorheriges ausdrückliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für die Zwecke dieser Vertragsbeziehung - nicht genutzt, vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Sie verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieser Vertragsbeziehung erworbenen Kenntnisse, Informationen und Daten auch nach Vertragsende vertraulich zu behandeln.
17.2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, soweit Informationen, Geheimnisse oder Know-how allgemein bekannt sind oder ohne Ihr Verschulden allgemein bekannt werden oder wurden oder Ihnen bereits vor Abschluss dieses Vertrags
bekannt waren oder auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind.
17.3. Erzeugnisse, die Sie nach von uns entworfenen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Know-how-Trägern, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit von uns entworfenen oder zur Verfügung
gestellten Arbeitsmitteln speziell für uns angefertigt haben, dürfen Sie ohne unsere  vorherige schriftliche Zustimmung weder verwenden noch Dritten offenlegen oder anbieten.
17.4. FRANK behält sich alle Rechte an Informationen gemäß Ziffer 17.1 (einschließlich
der Urheberrechte und des Rechts zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten,
wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit Informationen gemäß Ziffer 17.1 von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

18. Datenschutz

18.1. Sie nehmen Kenntnis davon und willigen ein, dass wir personenbezogene Daten
erheben, speichern, verarbeiten und nutzen, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen
der Max-Frank-Gruppe zum Zwecke der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs und der Zahlungsabwicklung übermitteln. Wir stellen sicher, dass Ihre schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden.
18.2. Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen
sind zu beachten. Der Lieferant wird die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Berührung kommen, entsprechend verpflichten und FRANK die Niederschrift dieser Verpflichtung auf Wunsch aushändigen. Soweit eine  Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, haben die Parteien unverzüglich eine Datenschutzvereinbarung nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abzuschließen.

19. Verhaltensrichtlinien

Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gilt die BME-Verhaltensrichtlinie (Code of Conduct)
des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, abrufbar unter
https://www.bme.de/fileadmin/_horusdam/2065-BME-Code_of_Conduct_deutsch.pdf.

20. Anwendbares Recht

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

21. Erfüllungsort

Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Lieferung unser jeweiliger Standort, der den Auftrag erteilt bzw. den Vertrag abgeschlossen hat. Erfüllungsort für etwaige Zahlungen an uns ist unser Hauptsitz Leiblfing.

22. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bei Geschäften mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im In- und
Ausland ist das für unseren Hauptsitz Leiblfing zuständige Gericht. Dies gilt auch für
Wechsel- und Scheckklagen.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber natürlichen
oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB).
1.2 Wir verkaufen Waren oder erbringen Dienstleistungen bei Unternehmern ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AVB. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; die jeweils aktuelle Fassung der AVB ist unter www.maxfrank.de abrufbar. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von uns,
spätestens mit der Lieferung zustande. Die Übermittlung per Datenfernübertragung
genügt der Schriftform.
2.4 An Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Zugang von Willenserklärungen

Wenn wir durch Vorlage einer Telefonrechnung und eines Sendeberichts nachweisen
können, dass wir eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt haben, so wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung auch zugegangen ist.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen

4.1 Es haben nur die von uns schriftlich bestätigten Preise Gültigkeit. Diese verstehen
sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung, Fracht, Versicherung usw. Bei Kleinstaufträgen unter € 50,00 verlangen wir € 10,00 Aufschlag.
4.2 Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss
des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Erhöhungen der Lohnkosten oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
4.3 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto.
4.4 Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der
Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins
zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von uns auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich Voraussetzung und Folgen des Zahlungsverzugs.
4.5 Andere Zahlungsmittel als Barzahlung, Überweisung oder die Hingabe eines Schecks zahlungshalber erfordern eine gesonderte Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns maßgebend.
4.6 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem 4.7 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit
des Bestellers infrage stellen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung unseres
Zahlungsanspruchs wegen Vermögensverfalls des Bestellers ein, oder kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 5 Produktanpassungen

Wir behalten uns in jedem Fall Konstruktions-, Form- und technische Verbesserungen
in Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik bis zur Lieferung vor.

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug

6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungstermine setzt voraus,
dass alle technischen Fragen geklärt sind und die Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2 Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik oder von uns nicht
verschuldeten Verzögerungen um die Dauer der Behinderung.
6.3 Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sich daraus keine
Nachteile für den Gebrauch ergeben. Die Über- oder Unterschreitung der vereinbarten
Liefermenge von 10 % gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages.
6.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Insbesondere können wir, unbeschadet weitergehender Rechte, für jeden Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Preises der verzögerten Lieferung berechnen. Weiterhin können wir bei Abrufaufträgen nach Ablauf von 12 Monaten ab Auftragsbestätigung eine einmonatige Nachfrist zur Annahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware oder Leistung in
Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren bzw.
Vorhaltegebühren berechnen.
6.5 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Im Fall einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
6.7 Soweit nach diesen Bestimmungen ein Lieferverzug von uns zu vertreten ist, beschränkt sich unsere Haftung für jede vollendete Woche Verzug auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, die wegen Verzuges nicht benutzbar ist.
6.8 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 7 Lieferung, Gefahrenübergang – Verpackungskosten

7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
„ab Werk/Lager“ vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware auf dessen Gefahr an einen anderen Bestimmungsort versandt. In diesem Fall trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Versandart und –weg werden von uns nach billigem Ermessen vorgenommen.
7.2 Transport- und alle sonstigen Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
7.3 Klein- und Stanzteile werden als Schüttgut geliefert. Einzelstück- oder  Sonderverpackung erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung.
7.4 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine  Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
7.5 Bei Auslandslieferungen zahlt der Besteller alle anfallenden Kosten des Transportes
ab Werk. Das heißt, nach Übergabe des Gutes an den Transporteur haben wir den Kaufvertrag erfüllt - alle weiteren Lasten und Gefahren (Zoll, Fracht, Verlust, Schäden) gehen auf den Käufer über (EXW-Klausel 2010 der International Commercial Terms – Incoterms).

§ 8 Mängelrechte und Haftung

8.1 Unsere Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang
die vereinbarte Beschaffenheit haben. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit
der Kaufsache gelten die Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die in unseren Katalogen und Preislisten unter Zugrundelegung der jeweiligen Norm (z.B. DIN, ISO) aufgeführt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungsund Verwendungsrisiko ausschließlich dem Besteller. Übliche Abweichungen
bei Lieferung aus verschiedenen Herstellungsserien gelten nicht als Mangel.
Gleiches gilt bei allgemein zumutbaren Abweichungen der Lieferung von Mustern
und Proben. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in Angeboten, Verträgen, Anlagen, Werbebroschüren und Dokumentationen etc. kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit der Produkte und stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie sind als solche bezeichnet.
8.2 Mängel müssen schriftlich und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen gerügt werden. Bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist mit der Ablieferung, bei versteckten Mängeln mit der Entdeckung des Mangels. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
8.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Nacherfüllung kann von uns abgelehnt werden, wenn sie nur mit unzumutbar oder unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - nach seiner Wahl zum Rücktritt (Rückgängigmachung
des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt.
8.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder der vereinbarten Liefermenge, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nach lässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeignetem Einsatz, unsachgerechter Verwendung, fehlerhafter Montage, Missachtung von Wartungs- und Betriebsanweisungen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Eine Abweichung der Liefermenge von bis zu 10 % gilt als unerheblich. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.6 In jedem Fall dürfen wir die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
davon abhängig machen, ob ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.
8.7 Der Besteller wird uns bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen
und umfassend informieren und konsultieren. Er hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
8.8 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
8.10 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
8.11 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.12 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
8.13 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, ab Gefahrübergang 36 Monate. Bei sonstigen Sachen beträgt die Verjährungsfrist
12 Monate. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Im übrigen verbleibt es in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Regelungen über den Beginn der Verjährung und über die Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Fristen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
8.14 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang unserer Schadensersatzhaftung gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte; Rechtsmängel

9.1 Für Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Verkauf unserer
Produkte haften wir sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung der
Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland
Gültigkeit haben und im Zeitpunkt der Lieferung durch uns dort veröffentlicht
sind, gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) wir werden nach unserer Wahl auf unserer Kosten entweder ein Nutzungsrecht
für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, haben wir das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannte Verpflichtungen bestehen für uns nur dann, wenn der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungsoder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

§ 10 Gesamthaftung

10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 6, 8 und 9 vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.2 Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs
auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Sonderanfertigungen; Kosten für Werkzeuge

11.1 Bei Lieferung von Sonderanfertigungen berechnen wir anteilige und einmalige
Kosten für die Herstellung entsprechender Werkzeuge.
11.2 Die Werkzeuge bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns an den Werkzeugen
sämtliche Urheberrechte und Leistungsschutzrechte uneingeschränkt vor.
11.3 Weist eine Sonderanfertigung einen Mangel im Sinne des § 8 Abs. 1 auf, so hat der Besteller zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - nach seiner Wahl zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt. Im Übrigen gelten bezüglich Mängel und unserer Haftung die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 sinngemäß.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) mit dem Besteller vor. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur (anteiligen) Freigabe der Sicherheit verpflichtet.
12.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
12.3 Der Besteller darf vor der Kaufpreiszahlung die Liefergegenstände weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unser Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
12.4 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwächst, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferungsgegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden, ab. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Lieferungsgegenstände.
12.6 Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferungsgegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
12.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
12.8 Sind an dem ausländischen Ort, an dem sich die Ware nach Abholung oder Lieferung
befindet, zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes oder der Abtretung bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller uns darauf unverzüglich hinzuweisen und solche Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Ist an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, die Einräumung eines Eigentumsvorbehaltes und / oder der sonst vorbehandelten Rechte nicht möglich, so hat der Besteller auf seine Kosten alles Nötige zu tun, um uns die diesen Rechten ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen oder die Forderungen von uns mindestens gleichwertig zu sichern.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

13.1 Die Vertragsparteien werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses
mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien während der Dauer der Vertragsbeziehung sowie für zwei Jahre nach deren Beendigung vertraulich behandeln, diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden und ohne Zustimmung der Gegenseite weder an Dritte weitergeben noch in anderer Form Dritten zugänglich machen und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um
einen Zugriff jeglicher Dritter hierauf auszuschließen und zu vermeiden.
13.2 Ausgenommen sind von dieser Geheimhaltungspflicht nur solche Informationen
und Informationsmaterialen, die zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind, einem Vertragspartner nach Bekanntwerden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt, auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind, Rechts- oder Steuerberatern des jeweiligen Partners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen.
13.3 Wir verpflichten uns, im Rahmen unserer Vertragsleistungen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Wir verpflichten unsere Mitarbeiter
zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und verpflichten diese Personen zur Verschwiegenheit. Datenschutzsensible Tätigkeiten werden wir mit dem Datenschutzbeauftragten des Bestellers abstimmen.

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Änderungen

14.1 Gerichtsstand ist an unserem jeweiligen Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
14.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
14.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Kontakt Kontakt

Max Frank GmbH & Co. KG
Mitterweg 1
94339 Leiblfing
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